28. Juni 2017

Das zweite Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz

Rund 3 Millionen Menschen sind in Deutsch­land auf Pflege ange­wiesen. Mit dem zweiten Pflege­stär­kungs­ge­setz traten ab 1. Januar 2017 Verbes­se­rungen in den Leis­tungen der Pflege­ver­si­che­rung für Pflege­be­dürf­tige und Pflege­per­sonen in Kraft.

Herz­stück ist die Einfüh­rung des neuen Pfle­ge­be­dürf­tig­keits­be­griffs und des neuen Begut­ach­tungs­in­stru­ments, mit dem die bishe­rigen drei Pfle­ge­stufen durch fünf Pfle­ge­grade ersetzt werden.

Erwei­terte Defi­ni­tion von Pflege­be­dürf­tig­keit

Mit der Einfüh­rung eines erwei­terten Pflege­be­dürf­tig­keits­be­griffs erfolgt nun eine umfang­rei­chere Erfas­sung aller rele­vanten Aspekte der Pflege­be­dürf­tig­keit. Bei der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit wird nicht unter­schieden, ob diese auf körper­li­chen, psychi­schen oder kogni­tiven (die Denk­leis­tung betref­fenden) Beein­träch­ti­gungen beruhen.Vielmehr werden gesund­heit­lich bedingte Beein­träch­ti­gungen der Selbst­stän­dig­keit oder der Fähig­keiten in den Berei­chen

  • Mobi­lität,
  • kogni­tive und kommu­ni­ka­tive Fähig­keiten,
  • Verhal­tens­weisen und psychi­sche Problem­lagen,
  • Selbst­ver­sor­gung,
  • Bewäl­ti­gung von und selbs­st­t­än­diger Umgang mit krank­heits- oder thera­pie­be­dingten Anfor­de­rungen und Belas­tungen,
  • Gestal­tung des Alltags­le­bens und sozialer Kontakte

erfasst.

Neue Pfle­ge­grade

Die bishe­rigen drei Pflege­stufen werden dabei durch fünf Pflege­grade ersetzt:

  • Pflege­grad 1 bei geringen Beein­träch­ti­gungen
  • Pflege­grad 2 bei erheb­li­chen Beein­träch­ti­gungen
  • Pflege­grad 3 bei schweren Beein­träch­ti­gungen
  • Pflege­grad 4 bei schwersten Beein­träch­ti­gungen
  • Pflege­grad 5 wie Pflege­grad 4 mit beson­deren Anfor­de­rungen an die pfle­ge­ri­sche Versor­gung

Zum 1. Januar 2017 werden alle Pflege-bedürf­tigen ohne erneute Begut­ach­tung in die neuen Pflege­grad­ein­stu­fungen über­ge­leitet. Alle, die bereits Pflege­leis­tungen erhalten, bekommen diese mindes­tens in dem Umfang weiter. Menschen mit körper­li­chen Beein­träch­ti­gungen werden auto­ma­tisch von ihrer Pflege­stufe in den nächst­hö­heren Pflege­grad über­ge­leitet:

Menschen mit Pfle­ge­stufe I werden in den Pfle­ge­grad 2, mit Pfle­ge­stufe II in den Pfle­ge­grad 3, mit Pfle­ge­stufe III in den Pfle­ge­grad 4 und mit Pfle­ge­stufe III mit Härte­fall­re­ge­lung in den Pfle­ge­grad 5 einge­stuft.

Menschen, bei denen zudem eine dauer­hafte erheb­liche Einschrän­kung der Alltags­kom­pe­tenz (e. A.) fest­ge­stellt wurde, werden in den über­nächsten Pflege­grad über­führt: Menschen mit der soge­nannten „Pfle­ge­stufe 0“* werden in den Pfle­ge­grad 2, mit Pfle­ge­stufe I in den Pfle­ge­grad 3, mit Pfle­ge­stufe II in den Pfle­ge­grad 4 und mit Pfle­ge­stufe III (mit und ohne Härte­fall­re­ge­lung) in den Pfle­ge­grad 5 einge­stuft.

Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung der Pflege­per­sonen

Mit dem neuen Pflege­be­dürf­tig­keits­be­griff ändern sich auch die Rege­lungen zur Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung von nicht erwerbs­mäßig tätigen Pflege­per­sonen. Hier tritt künftig Versi­che­rungs­pflicht ein, wenn eine Pflege­person einen oder mehrere Pfle­ge­be­dürf­tige mit mindes­tens Pflege­grad 2, wenigs­tens zehn Stunden wöchent­lich, verteilt auf regel­mäßig mindes­tens zwei Tage in der Woche, in ihrer häus­li­chen Umge­bung pflegt und daneben regel­mäßig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbs­tätig ist.

In der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung tritt diese Versi­che­rungs­pflicht künftig kraft Gesetzes ein. Voraus­set­zung ist zusätz­lich, dass die Pflege­person unmit­telbar vor Beginn der Pflege­tä­tig­keit versi­che­rungs­pflichtig nach dem SGB III ist oder Anspruch auf eine laufende Entgel­ter­satz­leis­tung nach dem SGB III (z. B. Arbeits­lo­sen­geld) hat und während der Pflege keine Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflicht nach anderen Vorschriften oder ein Anspruch auf eine Entgel­ter­satz­leis­tung nach dem SGB III besteht.

Die Beiträge zur Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung einer Pflege­person werden von der Pflege­kasse bzw. dem privaten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen des Pflege­be­dürf­tigen gezahlt. Im Ergebnis werden die Pflege­per­sonen demnach in etwa so gestellt, als hätten sie einen bestimmten Teil des beitrags­pflich­tigen Durch­schnitts­ver­dienstes durch die Pflege­tä­tig­keit erzielt. Die Höhe richtet sich in der Renten­ver­si­che­rung nach dem Pflege­grad und der Art der bezo­genen Pflege­leis­tung des Pflege­be­dürf­tigen, also ob der Pflege­be­dürf­tige ausschließ­lich Pflege­geld, eine Sach­leis­tung (z. B. Einsatz eines Pflege­dienstes) oder eine Kombi­na­tion aus beiden Leis­tungen aus der Pflege­ver­si­che­rung bezieht. In der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung werden der Beitrags­zah­lung für die Pflege­tä­tig­keit einheit­lich die Hälfte der Bezugs­größe bzw. der Bezugs­größe (Ost) zugrunde gelegt.

Erhö­hung der Beiträge zur Pfle­ge­ver­si­che­rung

Um die Verbes­se­rung der Leis­tungen zu finan­zieren, stieg der Beitrags­satz der Pfle­ge­ver­si­che­rung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozent auf 2,55 Prozent und bei Kinder­losen auf 2,8 Prozent.

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