20. November 2009

Die Abmah­nung im Internet und Reak­ti­ons­stra­te­gien

Viele Inter­net­nutzer, Webseiten- und Shop­be­treiber wurden bereits abge­mahnt. Oft wird jedoch abge­mahnt, um Konkur­renten aus dem Markt zu drängen oder den Abmah­nern über Anwalts­kosten und Scha­den­er­satz eine Einnah­me­quelle zu erschließen. Nach­fol­gender Beitrag soll einen Über­blick über die häufigsten Abmah­nungen geben und aufzeigen, wie im Falle einer Abmah­nung reagiert werden solle.

Begriffs­de­fi­ni­tion der Abmah­nung Abmah­nungen haben die Aufgabe, einen recht­li­chen Anspruch schnell, kosten­günstig und ohne Inan­spruch­nahme der Gerichte durch­zu­setzen. Dem vermeint­li­chen Rechts­ver­letzer soll Gele­gen­heit gegeben werden, das als rechts­widrig ange­se­hene Verhalten umge­hend einzu­stellen. Hierzu dient die Unter­las­sungs­er­klä­rung, welcher einer Abmah­nung regel­mäßig beigefügt ist. Der Abge­mahnte kann den Rechts­ver­stoß als rechts­widrig aner­kennen und so die Kosten und den Zeit­auf­wand für ein Gerichts­ver­fahren vermeiden, wenn er der Auffas­sung ist, dass die Abmah­nung zu Recht erfolgte.

Der Abge­mahnte verpflichtet sich mit der Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klä­rung, ein bestimmtes in der Unter­las­sungs­er­klä­rung näher bezeich­netes Verhalten zu unter­lassen. Für den Fall, dass der Abge­mahnte hier­gegen verstößt, ist die Unter­las­sungs­er­klä­rung in der Regel mit einer Vertrags­strafe in meist beträcht­li­cher Höhe versehen. Even­tuell bestehen sogar Scha­den­er­satz­an­sprüche des Abmah­nenden.

In aller Regel ist der Abmah­nung zudem eine Hono­rar­rech­nung eines Rechts­an­waltes beigefügt. Die Kosten einer recht­mä­ßigen Abmah­nung hat nämlich der Abge­mahnte zu tragen.

Abmahn­gründe Es gibt eine Viel­zahl von Gründen, die zu einer Abmah­nung führen können. Nach­fol­gend sollen die wich­tigsten abmahn­fä­higen Verstöße darge­stellt werden.

AGB/Widerrufsrecht In der Praxis erfolgen sehr viele Abmah­nungen wegen Fehlern in der inhalt­li­chen oder opti­schen Gestal­tung von Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB). Erfolg­reich abge­mahnt wurde in der Vergan­gen­heit z. B., dass die AGB in einem zu kleinen Scroll­käst­chen darge­stellt wurden. Glei­ches gilt für die Darstel­lung einer Wider­rufs­be­leh­rung für den Verbrau­cher. Diese allein in einem Scroll­kasten kann unter Umständen wett­be­werbs­widrig sein und zu einer Abmah­nung führen.

Auch der Ausschluss des Wider­rufs­rechts oder falsche bzw. fehlende Angaben zum Beginn der Wider­rufs­frist können zu einer Abmah­nung führen.

Ein gängiger Abmahn­grund sind fehler­hafte Rege­lungen zur Gewähr­leis­tung oder Hinweise, dass Verbrau­cher Fehler sofort rekla­mieren müssen. Auch Gerichts­stand­an­gaben und Haftungs­aus­schlüsse in AGB können zu einer Abmah­nung führen.

Die geringste Konse­quenz der Verwen­dung unwirk­samer Klau­seln in AGB ist, dass diese nicht zu berück­sich­tigen sind. Es ist jedoch mitt­ler­weile davon auszu­gehen, dass die Verwen­dung unwirk­samer AGB wett­be­werbs­widrig ist – so zumin­dest die über­wie­gende Recht­spre­chung – und somit zu einer Abmah­nung führen kann.

Impressum Von sehr hoher Praxis­re­le­vanz sind Verstöße gegen die Impres­sums­pflichten. Hier sind insbe­son­dere fehlende Angaben oder unvoll­stän­dige Angaben hervor­zu­heben. Das Kammer­ge­richt Berlin hat in einem viel kriti­sierten Beschluss entschieden, dass sogar ein abge­kürzter Vorname in einem Impressum zu einer Abmah­nung berech­tigt.

In einem weiteren Beschluss des OLG Hamm, dem unein­ge­schränkt zuzu­stimmen ist, wurde wegen der fehlenden Angabe des Handels­re­gis­ters und der Regis­ter­nummer ein abmahn­fä­higer Verstoß gesehen.

Es ist unter Berück­sich­ti­gung der Recht­spre­chung daher großen Wert auf ein rechts­si­cheres Impressum zu legen.

E-Mail-Pflicht­an­gaben Während auf tradi­tio­nellen Geschäfts­briefen die Pflicht­an­gaben in der Regel voll­ständig gemacht werden, werden E-Mails häufig stief­müt­ter­lich behan­delt. Dabei sind geschäft­liche E-Mails wie herkömm­liche papier­ge­bun­dene Geschäfts­briefe zu behan­deln. Folg­lich können fehlende Angaben zu einer Abmah­nung führen.

Urhe­ber­recht Beson­dere Vorsicht ist bei Verwen­dung von Produkt­fotos walten zu lassen. Diese sind urhe­ber­recht­lich geschützt. Eine Verviel­fäl­ti­gung ist immer nur dann zulässig, wenn eine Zustim­mung des Urhe­bers oder Nutzungs­be­rech­tigten vorliegt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Produkte, die im Internet z. B. bei eBay ange­boten werden, immer selbst zu foto­gra­fieren sind. Andern­falls wird das Risiko einer Abmah­nung einge­gangen.

Auch die Verwen­dung von Karten­aus­schnitten, z. B. der Ausschnitt aus einem Stadt­plan, wird als abmahn­fä­hige Urhe­ber­rechts­ver­let­zung ange­sehen.

Viel­fach werden auch Abmah­nungen erteilt, wenn z. B. Musik­da­teien oder Filme von Tausch­börsen herun­ter­ge­laden werden. So ist das Kopieren von einer Quelle rechts­widrig, wenn diese eine „öffent­lich zugäng­lich gemachte“ ist. Auf diese Weise wird die Nutzung ille­galer Tausch­börsen klarer erfasst. Wenn für den Nutzer einer Tausch­börse offen­sicht­lich ist, dass es sich bei dem ange­bo­tenen Film oder Musik­stück um ein rechts­wid­riges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Inter­net­nutzer die Rechte zum Angebot eines aktu­ellen Kino­films im Internet besitzt –, darf er keine Privat­kopie davon herstellen. Andern­falls geht er das Risiko ein, eine Abmah­nung zu erhalten. Gleich­zeitig kann auch ein Straf­tat­be­stand erfüllt sein.

Marken­recht Verstöße gegen das Marken­recht sind regel­mäßig eben­falls abmahn­fähig. Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienst­leis­tungen eines Unter­neh­mens von denje­nigen eines anderen Unter­neh­mens zu unter­scheiden. Es liegt ggf. ein abmahn­fä­higer Verstoß vor, wenn im geschäft­li­chen Verkehr iden­ti­sche oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienst­leis­tungen benutzt werden.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmah­nung Sollten Sie eine Abmah­nung erhalten haben, gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. So ist unbe­dingt das Datum zu notieren, wann die Mahnung einge­gangen ist. Im Anschluss ist es geboten, sich mit der Abmah­nung inhalt­lich ausein­an­der­zu­setzen.

Zunächst sollte geprüft werden, ob der Abmah­nende über­haupt berech­tigt ist, abzu­mahnen. Abmahn­be­rech­tigt sind z.B. Rech­te­inhaber oder Wett­be­werber.

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Anfor­de­rungen an eine Abmah­nung erfüllt sind und die konkrete Abmah­nung recht­mäßig ist. Gleiche Vorge­hens­weise empfiehlt sich für die in der Regel der Abmah­nung beigefügte Unter­las­sungs­er­klä­rung. Es ist zudem davon auszu­gehen, dass Sie weiterhin eine Kosten­rech­nung eines Rechts­an­waltes erhalten. Hier ist das Augen­merk insbe­son­dere darauf zu legen, dass die bezeich­neten Gegen­stands­werte zutref­fend sind. Oftmals werden erhöhte Kosten­rech­nungen versendet.

Reak­ti­ons­mög­lich­keiten Nach Erhalt einer Abmah­nung ist situa­ti­ons­be­dingt die rich­tige Reak­tion zu zeigen. In wenigen Fällen ist es in Betracht zu ziehen, gar nicht zu reagieren. In der Regel sollte jedoch zumin­dest eine Zurück­wei­sung der Abmah­nung erfolgen.

Teil­weise ist es ange­bracht, die gefor­derte Unter­las­sungs­er­klä­rung abzu­geben oder diese zu modi­fi­zieren. Eine Alter­na­tive kann es auch sein, einen Vergleich über die Ange­le­gen­heit anzu­bieten.