24. Oktober 2016

Bundes­ge­richtshof konkre­ti­siert Pflichten des Betrei­bers eines Ärzte­be­wer­tungs­por­tals

Der Bundes­ge­richtshof hat am 01.03.2016 ein weiteres Grund­satz­ur­teil zu den Pflichten von Bewer­tungs­por­talen veröf­fent­licht. In der Sache mit dem Akten­zei­chen VI ZR 34/15 hat ein Arzt das Bewer­tungs­portal Jameda verklagt.

Sach­ver­halt

Der Kläger ist Zahn­arzt. Die Beklagte betreibt unter der Inter­net­adresse www.jameda.de ein Portal zur Arzt­suche und -bewer­tung. Dort können Inter­es­sierte Infor­ma­tionen über Ärzte aufrufen. Regis­trierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglich­keit, die Tätig­keit von Ärzten zu bewerten. Die Bewer­tung, die der jewei­lige Nutzer ohne Angabe seines Klar­na­mens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schul­noten orien­tie­renden Skala für insge­samt fünf vorfor­mu­lierte Kate­go­rien, nament­lich „Behand­lung“, „Aufklä­rung“, „Vertrau­ens­ver­hältnis“, „genom­mene Zeit“ und „Freund­lich­keit“. Ferner besteht die Möglich­keit zu Kommen­taren in einem Frei­text­feld.

Gegen­stand der Entschei­dung des Bundes­ge­richts­hofs war die Bewer­tung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamt­note war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kate­go­rien verge­benen Einzel­noten zusammen, darunter jeweils der Note „6“ für „Behand­lung“, „Aufklä­rung“ und „Vertrau­ens­ver­hältnis“. Der Kläger bestreitet, dass er den Bewer­tenden behan­delt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Entfer­nung der Bewer­tung auf. Diese sandte die Bean­stan­dung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf daten­schutz­recht­liche Bedenken nicht weiter. Die Bewer­tung beließ sie im Portal.

Verfah­rensweg

Mit seiner Klage verlangte der Zahn­arzt von dem Bewer­tungs­portal, es zu unter­lassen, die darge­stellte Bewer­tung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Land­ge­richt Köln hatte der Klage und damit dem Unter­las­sungs­be­gehren statt­geben.
Das Ober­lan­des­ge­richt Köln hatte die Klage auf die Beru­fung des Bewer­tungs­por­tals abge­wiesen. Der für das Allge­meine Persön­lich­keits­recht zustän­dige VI. Zivil­senat des Bundes­ge­richts­hofs hat diese Entschei­dung aufge­hoben und den Rechts­streit an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wiesen.

Entschei­dung des Bundes­ge­richts­hofs

Die bean­stan­dete Bewer­tung ist nach dem Urteil des Bundes­ge­richts­hofs keine eigene „Behaup­tung“ des Bewer­tungs­por­tals, weil dieses sie sich inhalt­lich nicht zu eigen gemacht hat. Das Bewer­tungs­portal haftet demnach für die vom Nutzer ihres Portals abge­ge­bene Bewer­tung deshalb nur dann, wenn es zumut­bare Prüfungs­pflichten verletzt hat:

Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzel­falls. Maßgeb­liche Bedeu­tung kommt dabei dem Gewicht der bean­stan­deten Rechts­ver­let­zung, den Erkennt­nis­mög­lich­keiten des Provi­ders sowie der Funk­tion des vom Provider betrie­benen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diens­te­an­bieter keine Prüfungs­pflicht aufer­legt werden, die sein Geschäfts­mo­dell wirt­schaft­lich gefährdet oder seine Tätig­keit unver­hält­nis­mäßig erschwert.

Auf der Grund­lage der Fest­stel­lungen des Ober­lan­des­ge­richts Köln hat das Bewer­tungs­portal nach dem Urteil des Bundes­ge­richts­hofs seine oblie­genden Prüf­pflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewer­tungs­por­tals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vorn­herein ein gestei­gertes Risiko von Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen in sich.

Diese Gefahr wird durch die Möglich­keit, Bewer­tungen ano­nym oder pseud­onym abzu­geben, verstärkt. Zudem erschweren es nach dem Bundes­ge­richtshof derart verdeckt abge­ge­bene Bewer­tungen dem betrof­fenen Arzt, gegen den Bewer­tenden direkt vorzu­gehen. Vor diesem Hinter­grund hätte die beklagte Portal­be­trei­berin die Bean­stan­dung des betrof­fenen Arztes dem Bewer­tenden über­senden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeb­li­chen Behand­lungs­kon­takt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewer­tenden auffor­dern müssen, ihr den Behand­lungs­kon­takt bele­gende Unter­lagen, wie etwa Bonus­hefte, Rezepte oder sons­tige Indi­zien, möglichst umfas­send vorzu­legen. Dieje­nigen Infor­ma­tionen und Unter­lagen, zu deren Weiter­lei­tung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Zahn­arzt weiter­leiten müssen.

Fazit

Der Bundes­ge­richtshof weist dem Portal­be­treiber zu Recht eine vermit­telnde Rolle zwischen den Parteien zu. Sowohl die Pati­enten, die anonym eine Bewer­tung abgeben wollen, als auch Bewer­tungs­emp­fänger, deren Rechte durch falsche Bewer­tungen leicht verletzt werden können, profi­tieren von dieser Entschei­dung.

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